Statuten des Sportvereins „speed4need“ - Der karitative Sportverein (Stand 2016)

ZVR-Zahl: 125104354

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen „speed4need“- Der karitative Sportverein
  2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf die ganze Welt.
  3. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2 Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit überparteilich, gemeinnützig, mildtätig und nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Förderung und Durchführung sportlicher Aktivitäten sowie die Förderung von Personen mit besonderen Bedürfnissen.

§3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

  1. Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
  2. Als ideelle Mittel dienen:
    1. Pflege des Sports in anerkannten Sportarten
    2. Durchführung von und Teilnahme an Wettkämpfen, Sportfesten, Vorträgen und anderen sportlichen, kulturellen und geselligen Veranstaltungen
    3. Beitritt zu und Mitgliedschaft bei übergeordneten Fachverbänden
    4. Ausflüge, Wanderungen und gesellige Zusammenkünfte
    5. Herausgabe von Zeitschriften und Mitteilungsblättern sowie anderen der Verbreitung des Sports dienenden Schriften
    6. Veröffentlichung von Informationen im Internet bzw. anderen Informationsmaterialien
    7. Einrichtung einer Bibliothek und Videothek
    8. Durchführung von und Teilnahme an vereinsorientierter Aus- und Fortbildung.
    9. Gemeinsame Trainingseinheiten
  3. Die erforderlichen materiellen Mittel werden aufgebracht durch:
    1. Mitgliedsbeiträge
    2. Flohmärkte und Basare
    3. Veranstaltungen
    4. Erträge aus vereinseigenen Aktivitäten
    5. Erträge aus Vermögensgebarungen
    6. Spenden, Sammlungen, Subventionen und Beihilfen, Vermächtnisse undsonstige Zuwendungen
    7. Sponsoring
    8. Werbeeinnahmen
    9. Bausteinaktionen, Verlosungen und Versteigerungen

§4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

    1. ordentliche Mitglieder
    2. Juniormitglieder
    3. außerordentliche Mitglieder
    4. Ehrenmitglieder.

§5 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
  2. Juniormitglieder können Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres über Antrag der/des gesetzlichen Vertreter/s werden. Die Juniormitgliedschaft geht am 1. Jänner des folgenden Kalenderjahres in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird in eine ordentliche Mitgliedschaft über, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf.
  3. Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.
  4. Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern, Juniormitgliedern, außenordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitglieder entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  5. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen, Juniormitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt auch die (definitive) Aufnahme von Mitgliedern bis dahin durch die Gründer des Vereins.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.
  2. Der Austritt kann jeweils zum Monatsletzten erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Einlangens maßgeblich. Mitgliedsbeiträge werden nicht rückerstattet.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein sowie die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens (z.B. Doping) verfügt werden.
  5. Das Mitglied hat bis zum Ende der Mitgliedschaft die festgesetzten Beiträge zu entrichten, vom Verein zur Verfügung gestellte Utensilien zurückzustellen sowie etwaige Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein auszugleichen.

§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
  3. Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
  4. Juniormitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, ausgenommen das Wahl- und Stimmrecht sowie das Recht der Antragstellung zur Generalversammlung.
  5. Außerordentliche Mitglieder sind solche, welche die Vereinstätigkeit vor allem durch die Zahlung eines Mitgliedsbeitrages fördern.
  6. Ehrenmitglieder sind Personen, die sich entweder um den Verein im besonderen oder um den Sport im allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Bezahlung eines Mitgliedsbeitrages befreit.
  7. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.
  8. Alle Mitglieder haben Änderungen ihres Namens, ihrer Wohnadresse sowie ihrer E-Mailadresse unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen.

§8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§9 Generalversammlung

  1. Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
  2. Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vorstands, der ordentlichen Generalversammlung, eines gerichtlich bestellten Kurators oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen vier Wochen statt.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail-Adresse) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, einen gerichtlich bestellten Kurator oder einen Rechnungsprüfer.
  4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden
  6. Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.
  7. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

§ 10 Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

    1. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer
    2. Beschlussfassung über den Voranschlag
    3. Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer
    4. Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein
    5. Entlastung des Vorstands
    6. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge und einer etwaigen zukünftigen Beitrittsgebühr für ordentliche und außerordentliche Mitglieder
    7. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
    8. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern und zwar aus dem/der Obmann/Obfrau und seinem/r Stellvertreter/in und dem/der Kassier/in.
  2. Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
  3. Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre. Wiederwahl ist möglich.
  4. Der Vorstand wird von einem Vorstandsmitglied schriftlich, per Telefax, E-Mail oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.
  8. Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

    1. Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung)
    2. Vorbereitung der Generalversammlung
    3. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung
    4. Verwaltung des Vereinsvermögens
    5. Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
    6. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Stellvertreter/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.
  2. Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.
  3. Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.
  4. Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  5. Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.
  6. Der/die Stellvertreter/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.
  7. Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  8. Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des Obmanns bzw. der Obfrau dessen Stellvertreter/in und an die Stelle des Kassiers/der Kassierin der Obmann/die Obfrau.

§ 14 Rechnungsprüfer

  1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel.
  3. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15 Schiedsgericht

  1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 16 Freiwillige Auflösung des Vereins

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung derPassiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigtenVereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige odermildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden.

 
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